Odvjetnik Andrej Bašović

Vollmacht für Kroatien: Apostille, Beglaubigung und Übersetzung

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Sie leben in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder Liechtenstein und müssen eine Erbschaft, einen Immobilienverkauf oder eine andere Rechtsangelegenheit in Kroatien regeln? Mit einer passenden Vollmacht für Kroatien kann ein Bevollmächtigter bestimmte Schritte für Sie übernehmen. Ob eine Reise erforderlich bleibt, hängt vom konkreten Verfahren ab.

Die kroatische Bezeichnung lautet punomoć. Entscheidend sind der genaue Inhalt, die vorgeschriebene Form und die Anforderungen an ausländische Urkunden. Eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung allein beantwortet noch nicht, ob eine Apostille oder eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist.

Besonders wichtig: Für Österreich gelten andere Regeln als für Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein. Der folgende Leitfaden erklärt die Unterschiede und die Schritte vor der Unterzeichnung.

Was darf ein Bevollmächtigter in Kroatien für Sie erledigen?

Eine Vollmacht berechtigt eine andere Person, innerhalb des festgelegten Umfangs in Ihrem Namen zu handeln. Sie sollte den Vollmachtgeber, den Bevollmächtigten, den Zweck und die erlaubten Handlungen eindeutig benennen.

Nach dem kroatischen Schuldrechtsgesetz erfasst eine allgemeine Vollmacht grundsätzlich Geschäfte der gewöhnlichen Geschäftsführung. Darüber hinausgehende Handlungen benötigen eine entsprechende besondere Ermächtigung. Die gesetzlich vorgeschriebene Form des Rechtsgeschäfts gilt auch für die dazugehörige Vollmacht. [1, Art. 313–315]

Die Befugnis, Unterlagen abzuholen, ist deshalb nicht automatisch eine Befugnis, eine Immobilie zu verkaufen, einen Vergleich abzuschließen oder Geld entgegenzunehmen. Auch Verfahrensvorschriften und die Anforderungen des jeweiligen Empfängers müssen berücksichtigt werden.

Erbschaft oder Immobilienverkauf in Kroatien ohne Anreise?

Eine Vertretung kann persönliche Termine reduzieren. Sie garantiert jedoch nicht, dass sämtliche Schritte ohne Ihre Mitwirkung möglich sind. Klären Sie vorab, ob eine persönliche Erklärung oder Identifizierung erforderlich wird.

Bei einer Vollmacht für ein Nachlassverfahren in Kroatien ist insbesondere zu unterscheiden zwischen der Vertretung im Verfahren, bestimmten erbrechtlichen Erklärungen und dem späteren Verkauf einer geerbten Immobilie. Eine für das Nachlassverfahren erteilte Vollmacht sollte nicht ungeprüft für einen Verkauf verwendet werden.

Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Immobilie in Kroatien geerbt: Nachlassverfahren und Grundbucheintrag.

Bei einer Vollmacht für einen Immobilienverkauf in Kroatien sollten Sie ausdrücklich festlegen, ob die bevollmächtigte Person beispielsweise den Preis verhandeln, einen Vorvertrag oder Kaufvertrag unterschreiben, eine Eintragungsbewilligung abgeben, die Immobilie übergeben oder Zahlungen entgegennehmen darf. Diese Befugnisse sollten Ihren konkreten Anweisungen entsprechen.

Vollmacht zuerst prüfen lassen, dann beim Notar unterschreiben

Stimmen Sie den Entwurf mit Ihrem kroatischen Rechtsanwalt ab, bevor Sie einen Notartermin vereinbaren. Ein ausländischer Notar kann eine Unterschrift beglaubigen, ohne damit zu bestätigen, dass die Vollmacht sämtliche für Kroatien notwendigen Befugnisse enthält.

Vor der Unterzeichnung sollten sechs Fragen geklärt sein:

  1. Bei welchem Gericht, welcher Behörde, Bank oder sonstigen Stelle wird die Vollmacht verwendet?
  2. Welche Handlungen soll die bevollmächtigte Person vornehmen dürfen?
  3. Welche Form und welche Unterschriftsbeglaubigung sind erforderlich?
  4. Ist eine Apostille erforderlich oder greift eine Befreiung?
  5. Welche Bestandteile müssen ins Kroatische übersetzt werden?
  6. Wird ein Papieroriginal benötigt oder ist eine elektronische Einreichung möglich?

Eine Unterschriftsbeglaubigung ist von einer notariellen Beurkundung zu unterscheiden. Welche Form genügt, richtet sich nach dem vorgesehenen Rechtsgeschäft und den anwendbaren Vorschriften. Der Begriff „notariell“ allein ist hierfür nicht präzise genug.

Apostille für Kroatien: Unterschiede nach Ausstellungsland

Die folgende Übersicht betrifft Vollmachten mit ausländischer notarieller Beglaubigung für die Verwendung in Kroatien. Sie bedeutet nicht, dass jede einfache Verfahrensvollmacht zwingend notariell beglaubigt werden muss.

Orientierung für notariell beglaubigte Vollmachten aus dem deutschsprachigen Raum
Land der BeglaubigungApostille für KroatienWichtiger Hinweis
DeutschlandRegelmäßig einzuplanen, soweit eine Echtheitsbestätigung verlangt wird und keine besondere Befreiung greift.Die EU-Mitgliedschaft allein befreit Vollmachten nicht von der Apostille.
ÖsterreichBei den vom bilateralen Vertrag erfassten Urkunden für die Verwendung vor Gerichten und Behörden keine zusätzliche Apostille.Art. 42 erfasst auch notariell beglaubigte Privaturkunden; Zweck und Empfänger müssen in den Anwendungsbereich fallen.
SchweizRegelmäßig einzuplanen, sofern keine besondere Befreiung gilt.Die zuständige Beglaubigungsstelle richtet sich nach der Herkunft der Urkunde; bei kantonalen notariellen Beglaubigungen ist der jeweilige Kanton maßgeblich.
LiechtensteinRegelmäßig einzuplanen, sofern keine besondere Befreiung gilt.Apostillen erteilt die Stabsstelle Regierungskanzlei.

Kroatien, Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein gehören dem Haager Apostille-Übereinkommen an. Die Apostille ersetzt in dessen Anwendungsbereich die diplomatische oder konsularische Legalisation; günstigere Befreiungen bleiben zu beachten. [2] [4]

Deutschland: Vollmacht für Kroatien beglaubigen lassen

Wenn Sie eine beglaubigte Vollmacht in Deutschland errichten lassen, sollten Sie den vorgesehenen Verwendungszweck „Kroatien“ bereits beim Notartermin angeben und die zuständige Apostillestelle erfragen. Die Apostille wird im Ausstellungsstaat der notariellen Bescheinigung eingeholt.

Für eine typische notarielle Vollmacht besteht keine pauschale Befreiung allein deshalb, weil Deutschland und Kroatien EU-Mitgliedstaaten sind. Besondere Ausnahmen, etwa für andere Urkundenarten, dürfen nicht ohne Prüfung auf eine Verkaufsvollmacht übertragen werden. [4] [7]

Österreich: Befreiung nach dem bilateralen Rechtshilfevertrag

Für Österreich ist der im Verhältnis zu Kroatien geltende Vertrag über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr entscheidend. Nach Artikel 42 benötigen Privaturkunden, die von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar beglaubigt wurden, zur Verwendung vor Gerichten und Behörden des anderen Vertragsstaats keine weitere Beglaubigung. [3]

Eine in Österreich notariell beglaubigte Vollmacht kann damit für einen vom Vertrag erfassten Einsatz in Kroatien ohne zusätzliche Apostille verwendet werden. Daraus folgt jedoch keine Befreiung von der erforderlichen Erstbeglaubigung, der richtigen Vollmachtsform oder einer notwendigen Übersetzung.

Bei der Vorlage bei einer Bank oder einem anderen privaten Empfänger sollten dessen Anforderungen gesondert geklärt werden. Die vertragliche Regelung für Gerichte und Behörden darf nicht ungeprüft auf jeden privaten Verwendungskontext übertragen werden.

Schweiz: Apostille bei der zuständigen schweizerischen Stelle

Bei einer in der Schweiz notariell beglaubigten Vollmacht für Kroatien ist grundsätzlich der Apostilleweg zu prüfen. Für kantonale Urkunden und notarielle Beglaubigungen ist die Zuständigkeit auf kantonaler Ebene zu klären. Die Schweizerische Bundeskanzlei veröffentlicht hierfür die Adressen der kantonalen Beglaubigungsstellen. [5]

Dass die Vollmacht auf Deutsch oder bereits auf Kroatisch verfasst ist, ändert die Zuständigkeit nicht. Maßgeblich ist die zu bestätigende amtliche Unterschrift beziehungsweise Beglaubigung.

Liechtenstein: Apostille der Regierungskanzlei

Für liechtensteinische Urkunden sieht die Stabsstelle Regierungskanzlei die Apostille für die Verwendung in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vor. Für eine entsprechende Vollmacht zur Verwendung in Kroatien ist daher regelmäßig dieser Weg einschlägig, sofern keine besondere Befreiung besteht. Klären Sie vorab, welche notarielle Bescheinigung und welche Vorlageform benötigt werden. [6]

Maßgeblich ist nicht allein Ihr Wohnsitz oder Ihre Staatsangehörigkeit. Wer in Deutschland wohnt, die Unterschrift aber in Österreich beglaubigen lässt, muss die Regeln für die österreichische Beglaubigung und ihren konkreten Verwendungszweck prüfen.

Was bestätigt eine Apostille – und was nicht?

Eine Apostille bestätigt die Echtheit der maßgeblichen Unterschrift, die amtliche Eigenschaft der unterzeichnenden Person und gegebenenfalls das Siegel oder den Stempel. Sie bestätigt weder die inhaltliche Richtigkeit der Vollmacht noch die Eignung für das beabsichtigte Geschäft. [4]

Eine fehlende Verkaufsbefugnis oder eine falsche Grundstücksbezeichnung wird durch eine Apostille nicht geheilt. Auch die erforderliche Übersetzung wird dadurch nicht ersetzt.

Die EU-Verordnung 2016/1191 erleichtert den Verkehr bestimmter öffentlicher Urkunden, etwa zu Geburt, Eheschließung oder Wohnsitz. Sie enthält keine allgemeine Apostillebefreiung für jede Vollmacht innerhalb der EU. [7]

Beglaubigte Übersetzung der Vollmacht ins Kroatische

Ist die Vollmacht oder der Beglaubigungsvermerk auf Deutsch verfasst, sollten Sie vor der Einreichung klären, welche beglaubigte kroatische Übersetzung der Empfänger verlangt. Ein in Kroatien bestellter Gerichtsdolmetscher für Deutsch, ein stalni sudski tumač za njemački jezik, kann im Rahmen seiner Bestellung beglaubigte Übersetzungen anfertigen.

Eine zweisprachige Vollmacht Deutsch–Kroatisch erleichtert das Verständnis. Sie beseitigt jedoch nicht automatisch den Übersetzungsbedarf: Der ausländische notarielle Vermerk und eine gegebenenfalls angebrachte Apostille können weiterhin zu übersetzen sein.

Praktisch empfiehlt sich diese Reihenfolge:

  1. Vollmachtstext und Form für den konkreten Zweck abstimmen.
  2. Unterschrift im Ausland in der erforderlichen Form beglaubigen lassen.
  3. Apostille einholen, falls erforderlich; bei Österreich die Befreiung prüfen.
  4. Die vollständige Urkunde einschließlich relevanter Vermerke und Anlagen übersetzen lassen.
  5. Original beziehungsweise zulässiges elektronisches Dokument beim Empfänger einreichen.

So lässt sich vermeiden, dass zunächst nur der Haupttext übersetzt wird und später weitere kostenpflichtige Übersetzungen hinzukommen.

Vollmacht beim kroatischen Konsulat unterschreiben

Für kroatische Staatsangehörige kann eine konsularische Unterschriftsbeglaubigung eine Alternative sein. Das kroatische Generalkonsulat in Stuttgart verlangt hierfür einen gültigen kroatischen Reisepass oder Personalausweis. Die Unterschrift wird vor dem Konsularbeamten geleistet oder als eigene anerkannt. Für ausländische Staatsangehörige steht dieser Dienst nach den dort veröffentlichten Hinweisen nicht zur Verfügung. [8]

Fragen Sie bei der zuständigen kroatischen Auslandsvertretung nach Termin, Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen. Auch bei dieser Variante sollte der Vollmachtstext zuvor für seinen Zweck geprüft werden.

Reicht ein Scan oder eine elektronische Vollmacht?

Ein Scan ist zur Vorabprüfung hilfreich. Er ersetzt jedoch nicht automatisch das vom Empfänger verlangte Original.

Das kroatische Schuldrechtsgesetz erlaubt ausdrücklich die elektronische Erteilung einer Vollmacht. Die für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft erforderliche Form bleibt dabei zu berücksichtigen. Eine eingescannte handschriftliche Unterschrift ist daher nicht ohne Weiteres mit einer formgerechten elektronischen Vollmacht gleichzusetzen. [1, Art. 314] [9]

Auch elektronische Apostillen existieren. Nach den Hinweisen der Haager Konferenz dürfen sie nicht allein wegen ihrer elektronischen Form zurückgewiesen werden. Davon getrennt zu beurteilen sind die Anforderungen an die Vollmacht selbst und an ihre Einreichung. [10]

Welche Angaben benötigt Ihr Rechtsanwalt in Kroatien?

Beschreiben Sie zunächst Ihr Anliegen und das gewünschte Ergebnis. Je nach Auftrag werden insbesondere folgende Angaben benötigt:

  • Name, Anschrift und Identifikationsdaten des Vollmachtgebers;
  • kroatische persönliche Identifikationsnummer OIB, sofern vorhanden;
  • Land der geplanten Unterzeichnung und Beglaubigung;
  • Name und Daten des Bevollmächtigten;
  • Aktenzeichen, bisherige Korrespondenz und Fristen;
  • bei Immobilien: Grundbuchdaten und vorhandene Vertragsunterlagen;
  • gewünschte Befugnisse, Beschränkungen und gegebenenfalls ein Enddatum.

Stimmen Sie für Ausweiskopien einen sicheren Übermittlungsweg ab. Lassen Sie Umfang und Grenzen der Vollmacht prüfen, bevor Sie Beglaubigung, Apostille und Übersetzung beauftragen.

Häufige Fragen zur Vollmacht für Kroatien

Brauche ich ein Vollmachtsmuster für Kroatien?

Ein Muster kann eine Orientierung bieten, ersetzt aber keine Prüfung für den konkreten Zweck. Eine Vollmacht zum Abholen von Unterlagen kann für einen Immobilienverkauf oder eine besondere Erklärung im Nachlassverfahren unzureichend sein.

Benötigt eine Vollmacht aus Österreich eine Apostille?

Bei einer notariell beglaubigten Privaturkunde zur Verwendung vor kroatischen Gerichten und Behörden greift im Anwendungsbereich von Artikel 42 des bilateralen Vertrags die Befreiung von weiterer Beglaubigung. Die erforderliche Form und Übersetzung bleiben gesondert zu prüfen. [3]

Ist eine deutschsprachige Vollmacht aus der Schweiz ausreichend?

Nicht allein aufgrund ihrer Sprache oder der notariellen Beglaubigung. Prüfen Sie auch den erforderlichen Inhalt, die Apostille und die Übersetzungsanforderungen des kroatischen Empfängers.

Entfällt die Apostille bei einem kroatischen Vollmachtstext?

Nein, die Sprache allein bewirkt keine Befreiung. Auch bei kroatischem Haupttext kann eine ausländische notarielle Beglaubigung eine Apostille benötigen.

Können deutsche, österreichische oder schweizerische Staatsangehörige einen kroatischen Anwalt bevollmächtigen?

Grundsätzlich ja. Die Vollmacht muss die Anforderungen des konkreten Rechtsgeschäfts oder Verfahrens erfüllen. Davon zu unterscheiden ist die Berechtigung zur Unterschriftsbeglaubigung bei einer kroatischen Auslandsvertretung.

Kann ich eine bestehende Generalvollmacht verwenden?

Möglicherweise. Umfang, Form, Beglaubigung und Übersetzung sollten vorab geprüft werden. Eine im Heimatland verwendbare Generalvollmacht muss nicht sämtliche Anforderungen des kroatischen Verfahrens erfüllen.

Kann ich die Vollmacht widerrufen oder beschränken?

Das kroatische Schuldrechtsgesetz sieht diese Möglichkeit vor. Die Wirkung gegenüber Dritten hängt jedoch unter anderem davon ab, ob diese den Widerruf oder die Beschränkung kannten oder kennen mussten. Lassen Sie klären, wie der Bevollmächtigte und die betroffenen Stellen informiert werden sollten. [1, Art. 316–317]

Was kostet eine Vollmacht für Kroatien?

Die Gesamtkosten hängen von der anwaltlichen Ausarbeitung, den notariellen Leistungen, einer erforderlichen Apostille, der Übersetzung und dem Versand ab. Fragen Sie nach einer Aufschlüsselung für Ihr konkretes Anliegen und das Land der Beglaubigung.

Rechtliche Unterstützung bei Ihrer Vollmacht für Kroatien

Rechtsanwalt Andrej Bašović in Rijeka unterstützt Sie bei der Vorbereitung und Prüfung von Vollmachten sowie bei der Vertretung in kroatischen Rechtsangelegenheiten.

Teilen Sie der Kanzlei vor Ihrem Notartermin mit, worum es geht, in welchem Land Sie unterschreiben möchten und welche Fristen bestehen. So können die erforderlichen Befugnisse, die Beglaubigung, eine mögliche Apostillebefreiung und der Übersetzungsbedarf für Ihren Fall geprüft werden.

Kontakt: andrej@odvjetnikbasovic.hr

Stand der Quellenprüfung: 24. Oktober 2026. Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen. Die Anforderungen richten sich nach dem Ausstellungsstaat, der Urkundenart, dem Verwendungszweck und den einschlägigen Vorschriften. Die Verwendbarkeit einer konkreten Vollmacht erfordert eine Prüfung dieser Umstände.

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen

  1. Kroatisches Schuldrechtsgesetz, insbesondere Art. 313–317 (konsolidierter kroatischer Gesetzestext).
  2. Kroatisches Justizministerium: Beglaubigung und Legalisation von Urkunden, insbesondere bilaterale Befreiungen und Vertragsstaaten.
  3. Österreichisches Rechtsinformationssystem: Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr mit Kroatien, Art. 42.
  4. Justiz Nordrhein-Westfalen: Grenzüberschreitende Urkundssachen.
  5. Schweizerische Bundeskanzlei: Legalisationen und kantonale Beglaubigungsstellen.
  6. Liechtensteinische Landesverwaltung: Überbeglaubigungen, Apostille und Superlegalisation.
  7. Europäische Kommission: Öffentliche Urkunden und Verordnung (EU) 2016/1191.
  8. Kroatisches Generalkonsulat Stuttgart: Unterschriftsbeglaubigung.
  9. Änderung des kroatischen Schuldrechtsgesetzes, Amtsblatt 69/2026, Art. 3.
  10. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: Apostille und elektronische Apostille.

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