Aufsandungserklärung beim Immobilienkauf in Kroatien – Grundbucheintragung und Eigentumserwerb 2026
25/07/2026
Intro
Sie haben einen Kaufvertrag über eine Immobilie in Kroatien unterzeichnet und den Kaufpreis bezahlt, können sich aber dennoch nicht als Eigentümer im kroatischen Grundbuch eintragen lassen. Der Grund dafür ist häufig einfach, aber rechtlich äußerst bedeutsam: Der Kaufvertrag enthält keine wirksame Aufsandungserklärung oder der Verkäufer hat keine gesonderte Erklärung ausgestellt, mit der er der Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers zustimmt.
Die Aufsandungserklärung – in Kroatien als tabularna izjava und auch unter dem lateinischen Begriff clausula intabulandi bekannt – gehört zu den wichtigsten Bestandteilen eines sicheren Immobilienkaufs in Kroatien.
Ohne eine ordnungsgemäß formulierte und beglaubigte Erklärung kann der Käufer möglicherweise nicht als Eigentümer eingetragen werden, obwohl er den vollständigen Kaufpreis bezahlt und die Immobilie bereits übernommen hat.
In diesem Ratgeber erläutern wir, was eine Aufsandungserklärung in Kroatien ist, welchen Inhalt sie haben muss, wann der Verkäufer sie ausstellen sollte und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn der Verkäufer die Zustimmung zur Grundbucheintragung verweigert.
Was ist eine Aufsandungserklärung in Kroatien?
Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Zustimmung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers, dass eine andere Person als neuer Eigentümer der Immobilie eingetragen werden darf.
Bei einem gewöhnlichen Immobilienkauf erteilt der Verkäufer diese Zustimmung zugunsten des Käufers. Der Käufer kann anschließend auf Grundlage des Kaufvertrags und der Aufsandungserklärung die Eintragung seines Eigentumsrechts in das kroatische Grundbuch beantragen.
Nach dem kroatischen Grundbuchgesetz muss eine Privaturkunde, auf deren Grundlage eine Eintragung beantragt wird, insbesondere Folgendes enthalten:
- eine genaue Bezeichnung der Immobilie oder des Rechts, auf das sich die beantragte Eintragung bezieht;
- eine ausdrückliche Erklärung der Person, deren Recht übertragen, beschränkt, belastet oder gelöscht wird, dass sie der Grundbucheintragung zustimmt.
Diese Zustimmung kann unmittelbar im Immobilienkaufvertrag enthalten sein oder später in Form einer gesonderten Urkunde ausgestellt werden.
Wird der Käufer bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrags Eigentümer?
Nein. Dies ist einer der wichtigsten Punkte, den ausländische Käufer beim Kauf einer Immobilie in Kroatien beachten müssen.
Durch die Unterzeichnung des Kaufvertrags entsteht zunächst ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Eigentum zu übertragen und die Immobilie zu übergeben. Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
Die Unterzeichnung des Kaufvertrags und die Zahlung des Kaufpreises führen jedoch nicht automatisch dazu, dass der Käufer auch grundbücherlicher Eigentümer wird.
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Immobilie wird das Eigentum grundsätzlich erst durch die Eintragung des Käufers in das zuständige kroatische Grundbuch erworben.
Bis zur Durchführung der Grundbucheintragung bleibt der Verkäufer regelmäßig als Eigentümer eingetragen. Ein Käufer, der den Kaufpreis bezahlt hat, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann daher erheblichen rechtlichen Risiken ausgesetzt sein.
Beispielsweise können eine Hypothek, eine Zwangsvollstreckung, eine Streitanmerkung oder eine andere Belastung eingetragen werden. Außerdem besteht das Risiko, dass der Verkäufer versucht, erneut über die Immobilie zu verfügen.
Muss die Aufsandungserklärung als gesondertes Dokument ausgestellt werden?
Nein. Die Zustimmung zur Eintragung kann in Kroatien:
- als Klausel unmittelbar in den Immobilienkaufvertrag aufgenommen oder
- nach Erfüllung der vereinbarten Bedingungen als gesonderte Urkunde ausgestellt werden.
Welche Variante vorzuziehen ist, hängt insbesondere von der Zahlungsweise, der Finanzierung, bestehenden Belastungen und den sonstigen Umständen des Immobiliengeschäfts ab.
Aufsandungserklärung im Immobilienkaufvertrag
Wurde der Kaufpreis bereits bezahlt oder wird er bei Unterzeichnung des Kaufvertrags entrichtet, kann der Verkäufer schon im Kaufvertrag seine ausdrückliche, unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung zur Eintragung des Käufers erteilen.
Nach ordnungsgemäßer Beglaubigung der Unterschrift des Verkäufers kann der Käufer den Kaufvertrag grundsätzlich unmittelbar für die Grundbucheintragung verwenden.
Gesonderte Aufsandungserklärung nach Kaufpreiszahlung
Wird der Kaufpreis erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrags bezahlt, vereinbaren die Parteien häufig, dass der Verkäufer nach Eingang des vollständigen Kaufpreises eine gesonderte Aufsandungserklärung ausstellt.
Diese Gestaltung schützt den Verkäufer. Der Kaufvertrag muss jedoch eindeutig regeln:
- wann der Kaufpreis als vollständig bezahlt gilt;
- innerhalb welcher Frist der Verkäufer die Erklärung ausstellen muss;
- wer die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung trägt;
- auf welche Weise und an wen die Urkunde übergeben wird;
- welche Folgen eintreten, wenn der Verkäufer die Ausstellung verweigert oder verspätet vornimmt.
Eine unbestimmte Vertragsklausel, wonach die Aufsandungserklärung lediglich „zu einem späteren Zeitpunkt“ ausgestellt wird, kann den Käufer erheblichen Risiken aussetzen.
Welchen Inhalt muss eine kroatische Aufsandungserklärung haben?
Damit die Aufsandungserklärung für die Grundbucheintragung geeignet ist, muss sie klar, eindeutig und mit dem aktuellen Grundbuchstand übereinstimmend formuliert sein.
Je nach Immobiliengeschäft sollte sie insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname beziehungsweise Firmenbezeichnung des Verkäufers und des Käufers;
- Anschrift und Identifikationsdaten der Vertragsparteien;
- die kroatische persönliche Identifikationsnummer OIB, soweit erforderlich;
- die genaue grundbücherliche Bezeichnung der Immobilie;
- die Bezeichnung der Katastralgemeinde;
- die Nummer der Grundbucheinlage, soweit anwendbar;
- die Nummer des Katastergrundstücks;
- die genaue Beschreibung des Sondereigentums, wenn eine Wohnung, ein Geschäftsraum, eine Garage oder eine andere Einheit erworben wird;
- den genauen Miteigentumsanteil, der übertragen wird;
- einen Verweis auf den zugrunde liegenden Immobilienkaufvertrag;
- die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zur Eintragung des Käufers als Eigentümer;
- Ort und Datum der Ausstellung;
- die beglaubigte Unterschrift der Person, deren eingetragenes Recht übertragen wird.
Es genügt regelmäßig nicht, die Immobilie ausschließlich anhand ihrer postalischen Anschrift zu bezeichnen. Die Beschreibung muss den Angaben im kroatischen Grundbuch entsprechen.
Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn die Angaben im Kataster und im Grundbuch voneinander abweichen, das Gebäude nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde, die Wohnung nicht ordnungsgemäß eingetragen ist oder der Verkäufer nicht als Eigentümer im Grundbuch aufscheint.
Welche Unterschrift muss beglaubigt werden?
Bei einer Privaturkunde, die als Grundlage für die Grundbucheintragung dient, muss die Unterschrift jener Person beglaubigt werden, deren eingetragenes Recht übertragen, beschränkt, belastet oder gelöscht wird.
Bei einem gewöhnlichen Immobilienkauf ist dies grundsätzlich die Unterschrift des Verkäufers.
Die Beglaubigung durch einen Notar bestätigt in erster Linie die Identität der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. Eine gewöhnliche Unterschriftsbeglaubigung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Notar:
- den gesamten Kaufvertrag rechtlich geprüft hat;
- die Eigentumsverhältnisse untersucht hat;
- bestehende Belastungen geprüft hat;
- bestätigt hat, dass die Interessen des Käufers ausreichend geschützt sind.
Ausländische Käufer sollten die Beglaubigung der Unterschrift daher nicht mit einer umfassenden anwaltlichen Prüfung des Kaufvertrags und der Immobilie gleichsetzen.
Kann die Zustimmung zur Eintragung unter einer Bedingung erteilt werden?
Das kroatische Recht erlaubt grundsätzlich, dass die Zustimmung zur Eintragung bedingt oder befristet erteilt wird. Eine solche Erklärung ermöglicht jedoch regelmäßig noch keine unmittelbare endgültige Einverleibung des Eigentumsrechts.
Abhängig von den Umständen kann sie stattdessen als Grundlage für eine Vormerkung des Eigentumsrechts dienen. Diese Vormerkung muss später durch eine geeignete Urkunde gerechtfertigt werden, mit der nachgewiesen wird, dass die vereinbarte Bedingung erfüllt oder die Frist abgelaufen ist.
In der Praxis muss deshalb unterschieden werden zwischen:
- der vertraglichen Verpflichtung des Verkäufers, nach vollständiger Zahlung eine unbedingte Aufsandungserklärung auszustellen;
- einer bereits erteilten unbedingten Zustimmung, die für die endgültige Eintragung geeignet ist;
- einer bedingten oder befristeten Zustimmung, die noch keine endgültige Eintragung ermöglicht.
Eine einzige ungenau formulierte Klausel kann darüber entscheiden, ob das Grundbuchgericht die endgültige Eintragung bewilligt, lediglich eine Vormerkung zulässt oder den Antrag ablehnt.
Wann muss der Verkäufer die Aufsandungserklärung ausstellen?
Der Zeitpunkt der Ausstellung richtet sich in erster Linie nach dem Kaufvertrag und der vereinbarten Zahlungsweise.
Bei vielen Immobiliengeschäften in Kroatien wird vereinbart, dass der Verkäufer die gesonderte Aufsandungserklärung unverzüglich nach Eingang des vollständigen Kaufpreises ausstellt.
Die Parteien können auch einen anderen Mechanismus vereinbaren. Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweiligen Rechte, Verpflichtungen und Fristen eindeutig geregelt sind.
Der Käufer sollte den vollständigen Kaufpreis nicht bezahlen, ohne vorher einen verlässlichen vertraglichen Mechanismus für die Übergabe der zur Grundbucheintragung erforderlichen Urkunde vereinbart zu haben.
Bei Immobiliengeschäften mit höherem Wert oder komplexeren Zahlungsbedingungen kann die Hinterlegung von Geld oder Urkunden bei einem kroatischen Notar vereinbart werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass:
- der Verkäufer den Kaufpreis erst erhält, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind;
- der Käufer nach Erfüllung seiner Zahlungspflicht die zur Grundbucheintragung notwendige Urkunde erhält.
Immobilienkauf in Kroatien mit Bankfinanzierung
Der Kauf einer Immobilie in Kroatien mittels Bankkredit oder Hypothek ist komplexer, weil die finanzierende Bank üblicherweise eine dingliche Sicherheit an der Immobilie verlangt.
Im Rahmen der Transaktion müssen häufig folgende Schritte aufeinander abgestimmt werden:
- Unterzeichnung des Immobilienkaufvertrags;
- Zahlung des Eigenkapitalanteils durch den Käufer;
- Eintragung der Hypothek zugunsten der Bank;
- Auszahlung des Kreditbetrags an den Verkäufer;
- Ausstellung und Übergabe der Aufsandungserklärung;
- Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer.
Ist die Immobilie bereits mit einer Hypothek der Bank des Verkäufers belastet, müssen zusätzlich die Ablösung des bestehenden Darlehens und die Ausstellung einer Löschungsbewilligung geregelt werden.
Die Reihenfolge dieser Schritte muss im Voraus klar festgelegt werden. Andernfalls kann der Käufer einen Teil des Kaufpreises bezahlen, ohne anschließend das Eigentum eintragen oder die bestehende Hypothek löschen zu können.
Was geschieht, wenn der Verkäufer die Aufsandungserklärung verweigert?
Hat der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und verweigert der Verkäufer dennoch die Ausstellung der vereinbarten Aufsandungserklärung, sollte der Käufer unverzüglich reagieren.
Als erster Schritt wird dem Verkäufer regelmäßig eine formelle schriftliche Aufforderung übermittelt. Darin wird er aufgefordert, seine vertragliche Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen.
Das Aufforderungsschreiben sollte:
- die rechtliche Grundlage des Anspruchs anführen;
- auf die erfolgte Zahlung des Kaufpreises hinweisen;
- eine angemessene Frist zur Ausstellung der Urkunde setzen;
- auf die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens hinweisen.
Verweigert der Verkäufer weiterhin seine Mitwirkung, kann der Käufer ein gerichtliches Verfahren einleiten, um ein Urteil zu erwirken, das die fehlende Zustimmung des Verkäufers ersetzt.
Ein rechtskräftiges und für die Eintragung geeignetes Urteil kann anschließend als Grundlage für die Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im kroatischen Grundbuch dienen.
Abhängig vom konkreten Fall sollte außerdem geprüft werden, ob Maßnahmen zur Sicherung des Rangs oder zur Verhinderung einer weiteren Veräußerung beziehungsweise Belastung der Immobilie erforderlich sind.
Wie erfolgt die Grundbucheintragung in Kroatien?
Der Antrag auf Eintragung in das kroatische Grundbuch wird elektronisch über einen kroatischen Rechtsanwalt oder Notar eingereicht, der zur elektronischen Kommunikation mit dem zuständigen Grundbuchgericht berechtigt ist.
Vor Einreichung des Antrags sollte insbesondere geprüft werden:
- ob der Verkäufer weiterhin als Eigentümer eingetragen ist;
- ob zwischenzeitlich ein neuer Antrag, eine Plombe oder eine Belastung eingetragen wurde;
- ob die Angaben in den Urkunden mit dem Grundbuch übereinstimmen;
- ob die Unterschrift des Verkäufers ordnungsgemäß beglaubigt wurde;
- ob die Urkunde eine eindeutige Zustimmung zur Eintragung enthält;
- ob der Käufer richtig und vollständig bezeichnet wurde;
- ob die beantragte Eintragung dem Inhalt der vorgelegten Urkunden entspricht.
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist von besonderer Bedeutung, weil sich der Rang konkurrierender Grundbuchseintragungen grundsätzlich danach bestimmt, wann der Antrag beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
Der Antrag auf Eigentumseintragung sollte daher unverzüglich eingereicht werden, sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Häufige Fehler bei Aufsandungserklärungen in Kroatien
In der Praxis treten insbesondere folgende Fehler auf:
- Die Immobilie wird nur anhand ihrer Anschrift bezeichnet.
- Das Katastergrundstück oder die Katastralgemeinde wird falsch angegeben.
- Der zu übertragende Miteigentumsanteil fehlt.
- Die Beschreibung der Wohnung stimmt nicht mit dem Grundbuch überein.
- Die Zustimmung ist bedingt, obwohl die endgültige Eintragung beantragt wird.
- Die Unterschrift des Verkäufers wurde nicht ordnungsgemäß beglaubigt.
- Die Erklärung wird von einer Person abgegeben, die nicht als Eigentümer eingetragen ist.
- Der Kaufvertrag enthält keine Frist für die Ausstellung der gesonderten Erklärung.
- Der Käufer bezahlt den Kaufpreis, ohne die Übergabe der Grundbuchsurkunde abzusichern.
- Der Antrag auf Eigentumseintragung wird nicht unverzüglich eingereicht.
Einige Mängel können durch eine ergänzende Urkunde behoben werden. Ist der Verkäufer jedoch nicht mehr erreichbar oder verweigert er seine Mitwirkung, kann selbst ein scheinbar geringfügiger Formulierungsfehler zu einem langwierigen Gerichtsverfahren führen.
Muster einer Aufsandungsklausel
„Der Verkäufer bestätigt, den vereinbarten Kaufpreis vollständig erhalten zu haben, und erteilt hiermit seine ausdrückliche, unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung, dass der Käufer ohne jede weitere Zustimmung, Mitwirkung oder Genehmigung des Verkäufers das Eigentumsrecht an der in Artikel __ dieses Vertrags beschriebenen Immobilie auf seinen Namen und zu seinen Gunsten im Grundbuch eintragen lassen kann, unter gleichzeitiger Löschung des Eigentumsrechts des Verkäufers.“
Dieses Muster sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Der Inhalt der Klausel muss an die konkrete Immobilie, die vereinbarte Zahlungsweise, bestehende Belastungen, die Finanzierung und die sonstigen Umstände des jeweiligen Immobiliengeschäfts angepasst werden.
Häufig gestellte Fragen zur Aufsandungserklärung
Ist die Aufsandungserklärung dasselbe wie der Immobilienkaufvertrag?
Nein. Der Kaufvertrag regelt das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Die Aufsandungserklärung ist hingegen die konkrete Zustimmung des eingetragenen Eigentümers zur Durchführung einer bestimmten Grundbucheintragung. Sie kann im Kaufvertrag enthalten oder als gesonderte Urkunde ausgestellt werden.
Werde ich mit der Zahlung des Kaufpreises Eigentümer?
Nicht automatisch. Beim Erwerb einer kroatischen Immobilie aufgrund eines Kaufvertrags wird das Eigentum grundsätzlich erst durch die Eintragung des Käufers in das Grundbuch erworben.
Muss die Aufsandungserklärung notariell beglaubigt werden?
Bei einer Grundbucheintragung auf Grundlage einer Privaturkunde muss die Unterschrift der Person beglaubigt werden, deren eingetragenes Recht übertragen wird. Bei einem Immobilienkauf ist dies grundsätzlich die Unterschrift des Verkäufers.
Kann die Aufsandungserklärung bereits im Vorvertrag enthalten sein?
Ein Vorvertrag begründet in erster Linie die Verpflichtung, später den Hauptvertrag abzuschließen. Ob eine bestimmte Urkunde für die Grundbucheintragung geeignet ist, hängt nicht nur von ihrer Bezeichnung, sondern von ihrem Inhalt und der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die endgültige Eintragungsbewilligung wird üblicherweise im Hauptvertrag geregelt oder gesondert ausgestellt.
Was kann ich tun, wenn ich bezahlt habe, der Verkäufer die Erklärung aber nicht beglaubigen will?
Der Verkäufer sollte zunächst schriftlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung aufgefordert werden. Verweigert er weiterhin die Mitwirkung, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, um eine Entscheidung zu erwirken, welche die Zustimmung des Verkäufers ersetzt.
Muss der Verkäufer die Erklärung sofort nach Zahlung ausstellen?
Dies richtet sich nach dem Inhalt des Kaufvertrags. Deshalb sollte der Vertrag genau festlegen, wann, wie und innerhalb welcher Frist der Verkäufer nach Eingang des Kaufpreises die Erklärung ausstellen muss.
Wie lange ist eine Aufsandungserklärung gültig?
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Erklärung hat grundsätzlich keine im Voraus festgelegte Gültigkeitsdauer, sofern sich aus der Urkunde oder dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Dennoch sollte der Käufer die Grundbucheintragung unverzüglich beantragen, um seinen Rang zu schützen.
Kann eine im Ausland beglaubigte Aufsandungserklärung in Kroatien verwendet werden?
Abhängig vom Ausstellungsstaat können zusätzliche Formerfordernisse gelten. Dazu gehören insbesondere eine Apostille oder eine andere Form der Legalisation sowie eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache.
Die konkreten Anforderungen sollten vor der Unterzeichnung geprüft werden. Eine im Ausland ausgestellte Urkunde, welche die kroatischen Formvorschriften nicht erfüllt, kann vom Grundbuchgericht abgelehnt werden.
Benötigen deutsche und österreichische Käufer eine kroatische OIB?
Ausländische Käufer benötigen für den Immobilienkauf, das Steuerverfahren und die Grundbucheintragung regelmäßig eine kroatische persönliche Identifikationsnummer, die sogenannte OIB.
Es empfiehlt sich, die OIB rechtzeitig vor Unterzeichnung der endgültigen Vertragsunterlagen zu beantragen.
Dürfen deutsche und österreichische Staatsangehörige Immobilien in Kroatien kaufen?
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Immobilien in Kroatien grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie kroatische Staatsangehörige erwerben. Für bestimmte Arten von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und Immobilien in besonders geschützten Gebieten, können jedoch besondere gesetzliche Regelungen und Einschränkungen gelten.
Vor dem Kauf sollte daher geprüft werden, wie die betreffende Immobilie rechtlich und raumordnungsrechtlich eingestuft ist.
Fazit
Die Aufsandungserklärung ist keine bloße Formalität. Sie ist die entscheidende Erklärung, die es dem Käufer ermöglicht, als Eigentümer einer in Kroatien erworbenen Immobilie im Grundbuch eingetragen zu werden.
Für einen sicheren Immobilienkauf muss bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrags eindeutig geregelt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die Zustimmung zur Eintragung erteilt.
Insbesondere müssen die Zahlung des Kaufpreises, die Übergabe der Immobilie, die Löschung bestehender Belastungen und die Einreichung des Grundbuchsantrags aufeinander abgestimmt werden.
Eine fehlerhaft formulierte Aufsandungserklärung kann zur Ablehnung des Grundbuchsantrags, zu zusätzlichen Kosten und zu einem Gerichtsverfahren führen. Käufer sollten deshalb sowohl die Vertragsunterlagen als auch den aktuellen Grundbuchstand vor der Unterzeichnung und Zahlung rechtlich prüfen lassen.
Rechtliche Unterstützung beim Immobilienkauf in Kroatien
Die Rechtsanwaltskanzlei Andrej Bašović berät deutschsprachige Mandanten beim Kauf und Verkauf von Immobilien in Kroatien.
Unsere anwaltlichen Leistungen umfassen insbesondere:
- rechtliche Prüfung einer Immobilie vor dem Kauf;
- Prüfung der Eigentumsverhältnisse und bestehender Belastungen;
- Erstellung und Prüfung von Vorverträgen und Immobilienkaufverträgen;
- Erstellung und Prüfung von Aufsandungserklärungen;
- Unterstützung bei der Beantragung einer kroatischen OIB;
- Vertretung im kroatischen Grundbuchverfahren;
- rechtliche Unterstützung, wenn der Verkäufer die Zustimmung zur Eintragung verweigert.
Wenn Sie eine Immobilie in Kroatien kaufen oder verkaufen möchten oder Schwierigkeiten bei der Eintragung Ihres Eigentums haben, wenden Sie sich vor weiteren Schritten an unsere Kanzlei.
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